Komfort Plus 15 Erbfolge bei Patchworkfamilien Unabhängig von der Form einer Patchworkfamilie und unabhängig davon wie lange Stiefkinder mit der neuen Familie zusammenleben oder wie emotional deren Bindung zum nichtbiologischen Elternteil ist das Erbrecht orientiert sich am klassischen Familienmodell Das heißt Stiefkinder sind weder erbberechtigt noch pflichtteilsberechtigt Auch nicht wenn sie von einem Stiefelternteil großgezogen wurden und oder den Namen angenommen haben Ohne Adoption fällt der Nachlass an die gesetzlichen Erben Adoptierte Kinder haben gegenüber ihren Adoptiveltern jedoch die gleichen Erb und Pflichtteilsrechte wie leibliche Kinder Hinsichtlich der vielfältigen Familienmodelle hat sich am gesetzlichen Erbrecht seit Inkrafttreten am 1 Januar 1900 nichts geändert Bis heute orientiert es sich am veralteten Familienmodell und wurde nicht angepasst Ergo Ist testamentarisch nichts geregelt kann der Patchwork Familienfrieden gefährdet sein Beispiel Erblasser hat keine eigenen Kinder Martin hat keine Kinder Anna ein Kind Sind beide verhei ratet wird Martin unter Umständen nicht alleine von seiner Witwe sondern auch von seinen nächsten Angehörigen beerbt Sind beide nicht verheiratet erben seine nächsten Angehörigen Ein Testament kann hier unliebsame Über raschungen vermeiden Beispiel Erbfall Ehegatten mit Kind und Stiefkind Martin und Anna leben in zweiter Ehe Neben ihrem liquiden Vermögen besitzen sie eine kleine Villa am Stadtrand von Wiesbaden Beide haben jeweils ein Kind aus erster Ehe mitgebracht Im Todesfall von Martin erben nach dem Gesetz sein leibliches Kind Tara und seine Witwe Anna Annas Tochter Emma geht leer aus Stirbt später Anna ist es Emma die ausschließlich erbt Das heißt sie bekommt Annas Vermögen inklusive dem Anteil von Martins Nachlass der damals an Anna überging Tara Martins leibliche Tochter geht dann leer aus bzw hat keinen Erbanspruch Kinder des Längstlebenden erben also mehr als ihre Stiefgeschwister unabhängig davon von welchem Elternteil das Vermögen stammt Sollen alle Kinder erben könnten sie in einem gemein schaftlichen Testament als gleichberechtigte Mit Erben oder Schlusserben eingesetzt werden Beispiel Erbfall Unverheiratete mit Kind und Stiefkind Martin und Anna sind nicht verheiratet leben mit ihren jeweiligen Kindern seit zehn Jahren unter einem Dach Im Todesfall von Martin erbt ausschließlich sein leibliches Kind Tara Seine Partnerin Anna geht leer aus da bei einem nichtverheirateten Paar die Partnerin oder der Partner gesetz lich nicht erbberechtigt ist Ob Anna und ihre Tochter z B in der Villa wohnen bleiben können müssen sie mit Tara klären Soll die Partnerin oder der Partner über das Vermögen des Erblassers verfügen können bestünde eine Möglichkeit darin den jeweiligen Partner im Testament als Vorerben und die eigenen Kinder als Nacherben einzusetzen Da die möglichen Konstellationen unterschiedliche Rechte und Pflichten nach sich ziehen ist es wichtig sich im Vorfeld rechtlich und steuerrechtlich beraten zu lassen Beispiel Erbfall mit minderjährigen Kindern Martin und Anna leben mit ihren Stief Kindern Tara 11 und Emma 12 Jahre in zweiter Ehe Gehen wir wieder davon aus dass Martin verstirbt Da Tara noch minderjährig ist hat ihre leibliche Mutter Martins geschiedene Frau das Recht das ererbte Vermögen des Kindes zu verwalten Anna muss sich wohl oder übel mit ihr über die Vermögensvertei lung und somit auch über die weitere Nutzung der Villa auseinandersetzen Soll z B ausschließlich die neue Ehegattin das Erbe des minderjährigen leiblichen Kindes des Erblassers verwalten kann sie als Testamentsvollstreckerin im Testament einge setzt werden Generell kann der Erblasser in seinem Testament jemand anderen als die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Erbin für die Verwaltung des ererbten Vermögens benennen Mit einem Testament oder Erbvertrag Sicherheit schaffen Soll die gesetzliche Erbfolge geändert werden ist ein Testament bzw Erbvertrag unerlässlich Gerade bei Patchworkfamilien mit hohem Vermögen bedarf es Fingerspitzengefühl und Sorgfalt bei der Nachfolge planung betont Martin Stolper Leiter Private Banking der Region Idstein Taunusstein bei der Naspa Bei Eheleuten mit gemeinsamen Kindern stimmen die erbrechtlichen Vorstellungen beider Elternteile meist überein Bei Patch workfamilien mit eigenen Kindern aus erster Ehe Stief kindern und vielleicht weiteren gemeinsamen Kindern in zweiter Ehe gibt es dagegen oftmals Regelungsbedarf Jeder Schritt sollte gut überlegt und am besten mit einem Experten besprochen werden Ihr Private Banking Berater steht Ihnen gerne koordinierend und unterstützend zur Seite Simulationen Ihres liquiden Anlagevermögens auf Basis Ihrer bisherigen Regelungen können aufgezeigt und in Zusammenarbeit mit Ihrem Notar Rechtsanwalt oder Steuerberater optimiert werden https www bmfsfj de blob 76242 1ab4cc12c386789b943fc7e12fdef6a1 monitor familienforschung ausgabe 31 data pdf und https de statista com statistik daten studie 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Vorschau Naspa e-paper KP 62 Seite 15
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